Recht & Steuer

Urteil: Wohngeld für Studenten

Dresden hatte die Neubescheidung eines Wohngeldantrages eines Studenten abgelehnt. Zuvor hatte die Stadt dem Studenten monatlich 15 Euro an Wohngeld bewilligt. Bei der erfolgten Ablehnung führte die Stadt als Grund das zur Verfügung stehende Monatseinkommen des Studenten an. Dieser hatte ein Einkommen von 398,85 Euro monatlich angegeben. Für die Stadt Dresden war dieses jedoch nicht plausibel angesichts eines sozialhilferechtlichen Bedarfs von 697,70 Euro. Dieser Bedarf errechne sich aus dem Regelsatz, nach dem Sozialhilfesatz, der aktuellen Miete, dem Krankenversicherungsbeitrag und einem pauschalen Mehrbedarf. Das Verwaltungsgericht in Dresden konnte die von der Stadt vertretene Auffassung jedoch nicht vertreten.

Nachdem sich nun auch das Oberverwaltungsgericht mit dem Fall beschäftigt hat, wurde die Entscheidung erneut bestätigt. Zwar erkannte man dort, das eine Plausibilitätsprüfung des Einkommens durchaus zulässig sei, wenn an der Glaubwürdigkeit der Angaben Zweifel bestehen. Dennoch habe die Stadt Dresden den sozialhilferechtlichen Bedarf zu hoch angesetzt und somit letztendlich ein fiktives Einkommen zur Grundlage genommen, was dabei zu einer Minderung des Anspruches führte. Aufgefallen war dabei, dass die Kosten für die Krankenversicherung und der pauschale Mehrbedarf angesetzt wurden. Nach neuer Berechnung belaufe sich nun der Anspruch auf Wohngeld immerhin auf rund 90 Euro im Monat und ist somit deutlich höher, als damals angesetzt.

Az. 4 A 852/11  23.07.2013 Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Fakt ist damit

Führt eine Behörde bei der Beantragung von Wohngeld eine Plausibilitätsprüfung durch, ist das grundsätzlich zulässig, wenn Zweifel an den Angaben bestehen. Bei Studenten ist es jedoch nicht zulässig, den pauschalen Mehrbedarf und die Kosten für die Krankenversicherung für den sozialhilferechtlichen Bedarf einzuziehen.

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