Studieren mit Kind

Mutterschutz für Studenten 2018

Studentinnen, die plötzlich im Studium schwanger wurden, hatten es immer schwer. Konnten doch durch die Schwangerschaft die Pflichttermine nicht wahrgenommen werden, hab es häufig später bei der weiteren Zulassung Problemen.

Seit dem 01. Januar 2018 gilt der Mutterschutz für Studenten. Nun endlich können auch junge Frauen vom Mutterschutz im Studium profitieren und die eigene Zukunft einfacher mit Kind planen. Dadurch könnt ihr bei Veranstaltungen oder Prüfungen nun fehlen, ohne dass es zum Nachteil wird. Doch was bringt der neue Mutterschutz für Studentinnen. Wir haben einmal die wichtigsten Informationen dazu zusammengestellt.

Mutterschutz für Studenten – Das sind die Punkte

Rund 20.000 Schülerinnen und Studentinnen bringen jedes Jahr ein Kind zur Welt. Ein Anrecht auf Mutterschutz hatten sie bislang nicht. Für die betroffenen Studentinnen, die durch die Schwangerschaft nicht in der Lage waren an einer Prüfung oder an einem Pflichtseminar teilzunehmen, führte das häufig zu großen Unsicherheiten. Im besten Fall konnten sie auf eine interne Regelung an der Hochschule hoffen. Einheitliche Regelungen gab es bislang nie. Interne Lösungen bestanden oft aus Krankschreibungen oder daraus, frühzeitiger das Urlaubssemester antreten zu können. Praktikabel war das alles aber nicht. Die Studentin hatte bislang keinen Anspruch darauf, war also immer auf die Großzügigkeit der Uni angewiesen.

Das ist neu für Studentinnen:
Mit dem neuen Mutterschutz für Studentinnen soll sich das nun ändern. Damit kann auch im Studium eine Schonzeit in Anspruch genommen werden. Folgende Zeiten gelten bei dem Mutterschutz im Studium.

  • 6 Wochen vor der Geburt
  • 8 Wochen nach der Geburt

Kommt es zu einer Frühgeburt oder Zwillingen, kann der Mutterschutz auf bis zu 12 Wochen nach der Geburt verlängert werden.

Freie Wahl beim Mutterschutz im Studium

Studentinnen können frei entscheiden, ob sie den Mutterschutz für Studenten in Anspruch nehmen wollen oder darauf verzichten. Die Schonzeit gilt unabhängig vom Familienstand und von der Staatsangehörigkeit. Möchtest Du als Studentin auf den Mutterschutz verzichten, genügt dafür eine schriftliche Erklärung, die bei der Uni abzugeben ist.

Nun soll alles besser werden. Die Probleme, die vorher viele junge Frauen um Studium kannten, sollen damit teilweise entfallen:

Studentinnen und der Job

Auch hier gilt natürlich der Mutterschutz. Die Neuregelung bezieht sich jedoch rein auf das direkte Studium. Beim Job gelten die bisherigen Regelungen. Generell kann die Studentin dabei mit Beginn bis zum Ende der Schwangerschaft die Elternzeit nutzen. In dieser Zeit besteht zugleich ein Kündigungsschutz. Kommt es zu einer Kündigung, muss der Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen auf die bestehende Schwangerschaft hingewiesen werden.

Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor der eigentlichen Entbindung und endet 8 Wochen danach. Auch hier gilt, kommt es zu einer Früh- oder Mehrlingsgeburt gelten 12 Wochen danach. In den ersten 8 Wochen nach der Geburt besteht also bei nicht selbstständigen Müttern ein Arbeitsverbot. Auf Wunsch kann eine Beschäftigung aber schon nach 6 Wochen nach der Geburt aufgenommen werden, wenn die Frau dieses ausdrücklich wünscht.

Wie ist das mit BAföG und Elterngeld

Neben dem Mutterschutz im Studium stellt sich natürlich die Frage, wie finanziere ich das alles. Dafür gibt es zahlreiche Ratgeber im Internet und bei den Behörden. Doch blicken wir einmal auf die Wirklichkeit. Wie sieht das aus. Näheres dazu, wird recht gut im Video vermittelt:

Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld gilt für alle Studentinnen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Auch dann, wenn es sich nur um eine geringfügige Beschäftigung oder eine Teilzeitbeschäftigung handelt. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse bekommen grundsätzlich nur Frauen, die pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. Die Höhe richtet sich dabei direkt um den durchschnittlichen Arbeitslohn (abzgl. der gesetzl. Abzüge). Höchstens beträgt es aber 13 Euro pro Kalendertag. Das gilt auch für Studentinnen, die nur geringfügig beschäftigt sind, aber Mitglied der gesetzlichen Krankenkassen sind (sofern in der Schutzfrist kein Arbeitseinkommen bezahlt wird). Sollte der monatliche Nettolohn höher als 390 Euro (höhe als der Betrag von 13 Euro täglich) liegen, muss der Arbeitgeber die Differenz zum Mutterschaftsgeld als Zuschuss (Arbeitgeberzuschuss) bezahlen.

Neue Punkte beim Mutterschutz im Job

Studentinnen, die während des Studiums arbeiten und dem Mutterschutz unterliegen dürfen nun frei mitentscheiden, ob sie auch an Feiertagen und an Sonntagen arbeiten wollen. Grundsätzlich gilt aber, dass eine Beschäftigung von 20 Uhr bis 6 Uhr für Schwangere unzulässig ist. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Frau hierbei ausdrücklich einwilligt und die zuständige Behörde zustimmt.

Mutterschutz – Nicht nur im Studium

Der Mutterschutz gilt nicht nur für Studentinnen. Seit 2018 gilt dieser grundsätzlich für Schülerinnen und auch Praktikantinnen.