Studenten & Rundfunkbeitrag
Die GEZ als solches gibt es nicht mehr. Seit dem heißen die Rundfunkgebühren nur noch Rundfunkbeiträge. Demnach wird ein Beitrag pro Wohnung, also nicht mehr pro Gerät, erhoben. Somit werden alle Erwachsenen zur Kasse gebeten. Auch Studenten sind hiervon betroffen. Allerdings gibt es beim neuen Rundfunkbeitrag identische Befreiungsregeln. Zunächst fällt pro Wohnung nur ein Beitrag an. Das ist zum Beispiel entscheidend bei Wohngemeinschaften, die durch die neue Regelung profitieren. Benachteiligt werden allerdings alle Personen, die zum Beispiel weder Fernseher noch Radio und Internet in der Wohnung haben. Denn auch diese müssen zahlen. Der Beitragsservice, so wie sich die Nachfolgeeinrichtung der GEZ handelt, ist aber in ähnlichen Formen auch in zahlreichen anderen EU-Ländern vorzufinden. Über Sinn- und Unsinn kann man sicherlich diskutieren. Letztendlich bezahlen wir aber auch für die privaten Sender einen Beitrag. Wenn auch nur in indirekter Form über unzählige und oft lästige Werbeeinblendungen.
Der Rundfunkbeitrag
Der Rundfunkbeitrag ist ab dem 01.01.2013 für jede Wohnung in gleicher Höhe zu entrichten. Und beträgt einheitlich 17,98 Euro. Dabei ist es unerheblich, wie viele Fernseher, Smartphones und sonstige Empfangsgeräte im Besitz sind. Damit wurde das System auf den Grundlagen anderer EU-Staaten angepasst.
Zahlbar ist der Rundfunkbeitrag grundsätzlich durch den Inhaber der Wohnung. Wobei es sich nicht nur um den Eigentümer, sondern auch um den Hauptmieter handeln kann. Praktisch jede Person, die mindestens 18 Jahre alt ist. Sollten mehrere Personen in einer Wohnung wohnen, so müssen diese gemeinsam für den Rundfunkbeitrag aufkommen, aber nur einer zahlt.
Woher kommt die Adresse
Heute arbeitet die Meldebehörde eng mit dem Beitragsservice zusammen und gibt so jede neue Meldung/Ummeldung weiter. Nun könnte man meinen, es bestehe eine Möglichkeit, sich durch das „nicht anmelden“ der Wohnung, davor drücken zu können. Hierzu sei erwähnt, dass in jedem Bundesland eine Meldepflicht besteht. Wird diese verpasst oder umgangen, kann das schnell teuer werden. Zudem geben die Versorgungsunternehmen bereits seit vielen Jahren die Adressen zum Abgleich auch an die Meldebehörden weiter. Dieses ist zwar umstritten, aber gängige Praxis. Es ist somit fast unmöglich, sich vor dem Rundfunkbeitrag drücken zu können. Immerhin dürfen Sie auch nicht vergessen, dass die Pflicht zur Zahlung besteht.
Einer muss immer bezahlen
Faktisch muss den Rundfunkbeitrag aber eigentlich nur einer bezahlen, auch wenn mehrere Personen in der gleichen Wohnung gemeldet sind. Wer das letztendlich sein soll, können die Bewohner unter sich ausmachen. Fällt der Auserwählte jedoch weg, da dieser von der Beitragspflicht für den Rundfunkbeitrag befreit wurde, muss ein anderer zahlen. Der Rundfunkbeitrag wird immer mit dem Ersten eines jeden Monats berechnet. Die Pflicht endet mit dem Monat der Kündigung oder Abmeldung beim Meldeamt.
Rundfunkbeitrag und Studenten
Es besteht aber nach wie vor die Möglichkeit, sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen. Grundsätzlich sollte man bei einer WG bedenken, dass nur einer den Beitrag zu bezahlen hat. Somit ist ein Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag gar nicht notwendig. Allerdings müssen sich die anderen Teilnehmer entsprechend abmelden. Das trifft auch zu, wenn Sie mit einem Partner zusammenwohnen. Auch in diesem Fall ist der Rundfunkbeitrag nur einmal zu zahlen. Interessant ist übrigens, wenn sich einer von beiden befreien lässt, gilt die Befreiung vom Rundfunkbeitrag automatisch auch für den anderen, sofern beide verheiratet sind. Wer nach dem 01.01.2013 in eine WG zieht, in dem einer bereits zahlt, muss sich nicht einmal mehr anmelden.
Studenten können sich zudem, auch wenn sie alleine leben, davon befreien lassen. Das ist dann möglich, wenn der Student Bafög bezieht und nicht bei den Eltern lebt. Für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag muss ein schriftlicher Antrag beim Beitragsservice gestellt werden.
Antrag: Rundfunkbeitrag.de (kann online ausgefüllt werden).
Der Antrag sollte aber spätestens zwei Monate nach dem Bafög-Bescheid gestellt werden. Sollte der Antrag auf Befreiung von dem Rundfunkbeitrag jedoch später gestellt werden, gilt dieser erst mit dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Für den Studenten gilt die Befreiung beim Rundfunkbeitrag zunächst solange, wie der BAföG-Bescheid gilt. Also jeweils ein Jahr. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Studenten bei einer Behinderung eine Befreiung auf Rundfunkbeitrag stellen können. Zusätzlich gibt es noch die sogenannte Härtefallregelung. Laut dieser kann auch dann eine Befreiung erfolgen, wenn beantragte Sozialleistungen nur knapp nicht gewährt werden konnten. Fällt der BAföG Anspruch beim Studenten jedoch weg, muss auch der Rundfunkbeitrag bezahlt werden.
Das will der Beitragsservice wissen
Wer als Student seine erste Wohnung bezieht, sollte auch an den Beitragsservice denken. Folgende Punkte müssen diesem mitgeteilt werden:
- Anmeldung einer Wohnung
- Abmeldung einer Wohnung
- Datenänderung
Die Pflicht zur Anmeldung für den Rundfunkbeitrag entfällt nur dann, wenn bereits ein Bewohner zahlt. Also zum Beispiel in einer WG. Ist das nicht der Fall, muss die Anmeldung innerhalb eines Monats beim Beitragsservice erfolgen.
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