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BAföG Datenabgleich führt zu Überprüfungen

Die jährlichen Vermögenskontrollen durch die BAföG Ämter haben im letzten Jahr erheblich zugenommen. Die Betroffenen sind wenig begeistert, dennoch kann einiges dagegen getan werden.
Wer bereits vor einem BaföG Antrag Vermögen an andere weitergegeben hat, könnte Probleme bekommen. Im Jahr 2008 gab es 475 nachträgliche Vermögensprüfungen, im Jahr darauf schon 911. Drei bis vier Jahren nach dem ersten BaföG-Antrag beginnen die Kontrollen. Wird etwas gefunden, kann das BAföG zurückgefordert werden. In den Jahren 2004 bis 2006 wurde heftig über den Datenabgleich diskutiert, danach ist es um dieses Thema sehr still geworden. Viele Bezieher von damals haben bereits die Belehrungen du Kontrollen aus den Vorjahren vergessen. Nun könnte aber ein erneuter Datenabgleich beim BAföG bei vielen Studenten für großen Unmut sorgen.

Die Unkenntnis über die Rückschlüsse der Vermögenswerte sind offenkundig und können natürlich von den Ämtern herausgefunden werden. Auch wenn bereits bei Antragstellung gar kein Vermögen mehr vorhanden war. Dieses Vermögen kann nachträglich einer Vermögensrechnung zugrunde gelegt werden. Nachfolgend wird aufgezeigt, wie der Verdacht entstehen kann.

BAföG Datenabgleich und der erste Verdacht

Die rechtsmissbräuchliche Vermögensverführung ist auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1983 zurückzuführen. Dies bedeutet, dass auch Vermögen welche nur fiktiv vorhanden sind, angerechnet werden können, selbst wenn es vor Antragstellung schon an Dritte übertragen wurde. In den BaföG-Anträgen wird darauf hingewiesen. Eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung liegt vor wenn:

  • ein zeitlicher Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags besteht.
  • wenn Vermögen unentgeltlich an Dritte, wie an Eltern oder Verwandte übertragen wurden.

Die BaföG-Ämter müssen eine Vermögensverfügung bejahen, wenn zwischen der Verfügung und der Antragstellung Zeiträume von mehr als sechs Monaten liegen. Der VGH München hat kein Hindernis bei der Vermögensanrechnung gesehen, als der Zeitraum zwischen Verfügung und Antragstellung über 6 Monaten lag. Die BaföG-Ämter orientieren sich am Datenabgleich, und wenn erstmalig ein Zinsertrag von 100 Euro festgestellt wird. In solchen Fällen kann es passieren, das der BaföG Betrag zurückgefordert wird.

Was getan werden kann

Ein Missbrauch kann nicht vorliegen, wenn zum Zeitpunkt der Vermögensberatung noch nicht absehbar war, dass eine Ausbildung oder ein Studium aufgenommen wird. Es sollte auch nachgewiesen werden, dass das Vermögen nicht einfach so weitergegeben wurde, sondern, dass eine entsprechende Gegenleistung vorlag. Vermögen kann auch nicht angerechnet werden, wenn Verbindlichkeiten vorlagen die abbezahlt werden müssen wie z.B. ein Darlehen.
Vor der Polizei und Staatsanwalt muss bewiesen werden, dass kein Rechtsmissbrauch entstanden ist. Doch dies ist gar nicht so einfach und hat nur selten Erfolg beim BaföG. Es ist sehr wichtig nur Beweise zu liefern, die von der Staatsanwaltschaft nicht widerlegt werden können. Vor allem Studenten kommen oft in die missliche Lage sich vor Gericht verteidigen zu müssen, obwohl gar kein Missbrauch vorlag. Grundsätzliche sollte bereits frühzeitig die Rücksprache mit einem Rechtsanwalt erfolgen.

Bild: Benjamin Klack  / pixelio.de