BAföG für Auslandsstudenten
Können Deutsche, die nie in Deutschland gelebt haben, BAföG erhalten. Diese Frage ist nun eindeutig geklärt.
Grund war die Klage eines Studenten, der in Brasilien als Deutscher geboren wurde. Einen Wohnsitz in Deutschland hatte er nicht. Das BAföG wurde ihm verweigert. Mit seiner Klage hatte er Erfolg. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hatte den BAföG Anspruch für deutsche Studenten, die im Ausland studieren wollen, erst vor Kurzem gestärkt. Demnach darf dieser Anspruch künftig nicht einfach mehr daran gebunden sein, dass der Studenten auch einen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat. Zudem wurde in einem anderen Fall entschieden, dass dabei auch kürzere Ausbildungen, als bei uns üblich sind, gefördert werden müssen (Verweis auf Az.: C-220/12 und C-275/12).
Deutscher Brasilianer erhält BAföG
Im ersten Fall klagte ein Brasilianer, der dort als Deutscher geboren wurde, in Deutschland aber nie gelebt hatte. Er absolvierte aber seine schulische Laufbahn in deutschen Schulen in der Türkei und in Spanien. Sein ständiger Wohnsitz war dabei stets in der Türkei. Der Student studierte ein Semester Rechtswissenschaften in Deutschland und wechselte schlussendlich an eine niederländische Universität. Sein BAföG Antrag wurde abgelehnt. Grund: Dieses stände nur Studenten zu, die sich mit einem gewissen Grad in Deutschland eingelebt/integriert hätten. Ein ständiger Wohnsitz in Deutschland reiche dabei aus.
Der Europäische Gerichtshof sah das jedoch anders. Es erkannte zwar die gewisse Integration als legitim an. Allerdings sahen es die Gerichte als fragwürdig, die Integration über den Wohnsitz festzumachen. Das sei unverhältnismäßig, wenn es noch weitere Punkte der Verbundenheit geben würde. Der Klage des Studenten wurde nachgegeben.
BAföG – Kurze Ausbildungszeiten
Eine junge Deutsche wollte eine einjährige Ausbildung mit Abschluss „First Diploma in Travel“ an einem britischen College absolvieren. Das BAföG dafür wurde ihr jedoch verwehrt. Grund: Eine vergleichbare Ausbildung in Deutschland dauert mindestens 2 Jahre. Auch hier sah der Europäische Gerichtshof die Sache anders. Die Verweigerung unter dieser Begründung käme einer unzulässigen Beschränkung der Freizügigkeit einer Unionsbürgerin gleich. BAföG muss auch in diesem Fall gewährt werden.
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