Nebenjob

Nebenjobs und Trinkgeld

Fast alle Studenten arbeiten neben dem Studium. Dabei sind die unterschiedlichsten Bereiche zu finden. Am beliebtesten dabei sind vor allem Gastro und Dienstleistung. Wenn auch im Gastro-Bereich die Löhne relativ gering sind, lässt sich über das Trinkgeld das meiste erwirtschaften. Dabei erzielen vor allem junge Studentinnen immer wieder attraktive Beträge. Doch Vorsicht! Auch das Trinkgeld gehört zum Arbeitslohn. Unter bestimmten Umständen ist es lohnsteuerfrei. In einigen Fällen aber muss eine Lohnsteuer entrichtet werden.

So stufen Sie das Trinkgeld ein:
Zum Arbeitslohn gehören normal alle Zuwendungen von Dritten. Dazu gehört auch ganz klar das Trinkgeld. Immerhin wird dieses „freiwillige“ Entgelt für einen Service gezahlt, den die Studenten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber erbringen.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist dabei ein BFH Urteil vom 03.05.2007 (VI R 37/05, BStBl. 2007 II S. 712).

So sind Trinkgelder steuerfrei

Bereits seit 2002 gelten betragsmäßige Begrenzungen, bis zu denen die Trinkgelder steuerfrei sin (Siehe auch: 8.8.2002, BGBl 2002 I S. 3111 und § 3 Nr. 51 EStG). Bei den gesetzlichen Regelungen geht es vor allem darum, zwischen dem Arbeitsentgelt und dem Trinkgeld abzugrenzen. So soll der reguläre Lohn keinesfalls mit dem Trinkgeld ersetzt werden oder sich verwässern. ‚

Steuerfrei sind Trinkgelder:

  • Wenn diese durch einen Dritten für die Arbeitsleistung freiwillig erbracht werden
  • Es darf kein Rechtsanspruch auf ein Trinkgeld bestehen

Problematisch wird es jedoch, wenn die Bedienzuschläge für den Gast/Kunden verpflichtend sind. Werden diese also zum Beispiel auf der Karte ausgewiesen, sind Trinkgelder nicht mehr steuerfrei. Eine Steuerfreiheit bei Trinkgeldern besteht nur dann, wenn ein Dritter dem Studenten bei der Arbeit dieses Geld direkt und freiwillig übergibt. In diesem Fall wird es zu einer gewährten, zusätzlichen Vergütung. Übrigens können Trinkgelder nicht dem Studenten entzogen werden. Mit Entgegennahme entsteht grundsätzlich ein Besitzstand. Der Wirt oder Arbeitgeber kann keinen Anspruch auf das Trinkgeld seiner Mitarbeiter ableiten (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 9.12.2010, 10 Sa 483/10).

Übrigens gelten für den Zahler Trinkgelder als Betriebsausgaben. Somit können sich beide freuen. Der Student über seinen steuerfreien Zusatzverdienst sowie der Gast, der das Trinkgeld einfach als Betriebsausgabe absetzen kann. Allerdings müssen die Trinkgelder nachgewiesen werden.