Nebenjob: Ratgeber für Studenten
Wer als Studenten einen Nebenjob sucht, sollte hierfür einige Punkte beachten. Eine gesonderte Genehmigung der Universität oder einer anderen Institution wird für den Nebenjob natürlich nicht benötigt. Auch bei einer selbstständigen Nebenbeschäftigung bestehen keine Beschränkungen. Studenten werden gerne als Aushilfen eingesetzt. Klassische Jobs hierfür befinden sich in Gaststätten, Hotels aber auch Büros. Der Nebenjob wird dann oft als Minijob ausgeführt. Der große Vorteil der Studenten liegt in der Flexibilität und der Belastbarkeit. So ist ein Einsatz ebenfalls am Wochenende möglich. Aktuell werden wieder besonders in den großen Städten zahlreiche Nebenjobs ausgeschrieben. So gelten zum Beispiel aktuelle Nebenjobs in Frankfurt als besonders begehrt. Heute hingegen finden nur noch wenige Studenten einen Hinweis am Schwarzen Brett der Uni. Die meisten Jobs lassen sich einfach im Internet oder durch Empfehlungen finden.
Die Beschäftigung kann einfach mit der Lohnsteuerkarte ausgeführt werden. Hierbei genießen Studenten ebenfalls einen Sonderstatus bei der Sozialversicherungspflicht. Allerdings nur dann, wenn bereits eine Einschreibung an einer Hoch- bzw. Fachschule vorliegt oder alternativ an einer Akademie und das Studium noch nicht beendet ist. Für den Sonderstatus muss ferner das Studium im Vordergrund stehen. Als „ordentlicher Studierender“ gelten Sie dann, wenn die Arbeitszeit des Nebenjobs nicht mehr als 20 Wochenstunden beträgt oder dieser generell nur in den Semesterferien ausgeübt wird. Wird die Stundenzahl überschritten, erlöscht der Status als Student. Als Maßstab gilt dabei, das der Job ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird. Sind diese Punkte erfüllt, können Sie den Sonderstatus bei der Sozialversicherungspflicht nutzen. Der Vorteil gegenüber anderen Personen liegt darin, dass Sie sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei sind. Einzig in der Rentenversicherung (3,9 Prozent) müssen Beiträge erfolgen. Eine Befreiung ist aber auf schriftlichem Antrag möglich. Dieser muss direkt beim Arbeitgeber eingereicht werden.
Alternatives Szenario
Eine Vollbeschäftigung (also über 20 Wochenstunden hinaus) ist dann möglich, wenn diese beschränkt ausgeübt wird. Dabei darf die kurzzeitige Vollzeitbeschäftigung 50 Arbeitstage (bzw. 2 Monate) nicht überschreiten und maximal 5 Tage die Woche ausgeübt werden. Werden diese Punkte eingehalten, fallen für den Arbeitgeber keine Sozialversicherungsabgaben an.
Steuern beim Nebenjob
Wird der Nebenjob auf Lohnsteuerkarte ausgeübt, müssen in vielen Fällen keine Steuern bezahlt werden. Die meisten Studenten liegen bei dem Nebeneinkommen unter dem Grundfreibetrag (Ledige 8.354 Eur. / Verheiratete 16.708 Eur.). Bis zu diesem Betrag muss keine Steuer bezahlt werden. Bereits abgeführte Lohnsteuer können Sie dann mit der Einkommensteuer zurück erhalten. Seit 2013 gelten zudem die neuen Regelungen für den Minijob. Die neuen Verdienstgrenzen belaufen sich nun auf 450 Euro pro Monat. Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Bonus, etc.) müssen monatlich auf den Betrag aufgerechnet werden. Es können auch problemlos mehrere Jobs ausgeführt werden. Dabei kann das Entgelt zusammengerechnet werden. Solange die 450 Euro nicht überstiegen werden, bleibt es bei den Regelungen zum Minijob. Sollten Sie dennoch höher liegen, kann die Differenz aber wieder durch steuerliche Abzüge geltend gemacht werden (siehe Absatz Steuervorteile nutzen)
BAföG Regelung beim Nebenjob
Gemäß der BAföG Regelung gilt zu beachten, das bis zu 400 Euro hinzuverdient werden können. Hierbei gilt der Gesamtverdienst im Jahr. Die monatlichen Beträge können also unterschiedlich ausfallen, solange nicht mehr als 4.800 Euro (12 x 400 Eur.) im Jahr zusammenkommen. Wird der Betrag jedoch überstiegen, erfolgt die Differenz als Abzug beim Bafög. Die entstehende Differenz über den Betrag wird bei der Bafög Stelle nun durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraumes geteilt (meistens 12 Monate). Der so ermittelte Betrag wird dann monatlich in Abzug gebracht.
Steuervorteile nutzen
Einkommen bedeutet aber auch entstehende Kosten absetzen zu können. So ist besonders die Werbungskostenpauschale im Fokus vieler Studenten. Haben Sie zum Beispiel im Minijob mehr verdient als zulässig, kann die Differenz mit Abzügen unter Umständen wieder ausgeglichen werden. Werbungskosten sind grundsätzlich alle Kosten, die beruflich veranlasst sind. Dazu gehören Bücher, Dienstkleidung, Ausstattung für das Arbeitszimmer, Fahrkosten. Bewerbungskosten, Fortbildungen und viel mehr. So kann ein Pauschalbetrag von 1.000 Euro geltend gemacht werden. Kosten die in Zusammenhang mit dem Studium stehen, können dabei als Sonderkosten geltend gemacht werden. Dazu gehören Fachbücher, Kopierkosten, Software, PC-Abschreibungen, Semestertickets und viel mehr. Sonderausgaben sind bis zu 4.000 Euro absetzbar
[Bild: Biomedische Bibliotheek/Flickr]